Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Die gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht der Kinder, über die 
Pflichten der Eltern und Erzieher in Bezug auf die Erfüllung dieser Schul— 
pflicht der Kinder, sowie über die Bestrafung der Versäumnis dieser Pflichten 
finden auch auf den Besuch der Fortbildungsschule analoge Anwendung. 
8 79. 
. . . . Das Gesetz vom 1. Juni 1848 über die Haftpflicht der Gemeinden 
für die Bezüge der Geistlichen und Schullehrer an Zinsen, Zehnten 
und anderen Abgaben und 
das Gesetz vom 3. November 1848 über die Verheizung der Schulstuben 
bbileiben in Kraft.!) 
Alle übrigen, das Volksschulwesen betreffenden Gesetze sind aufgehoben. 
8368 860. 
Ubergangsbestimmung. 
Bei Ausführung des § 63 ist die Staatsregierung ermächtigt, bis zur 
Anstellung besonderer Schulinspektoren als technische Mitglieder des Schulamts 
neben dem Bezirksdirektor zunächst die seitherigen Schulephoren weiter fungieren 
u lassen. 
zu lass 81. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1875 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1874. 
Carl Mlexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
1) In dem Volksschulgesetz vom 24. Juni 1874 sind weiter als in Kraft bleibend aufgeführt: 
„Die Bestimmungen unter 4 und 5 des Patents vom 28. Februar 1817 über die Verbesserungen des 
Landschulwesens, Abgaben bei Trauungen und Kindtaufen betreffend, . und das Gesetz vom 29. März 
1873 über die exekutivische Beitreibung des Schulgeldes u. s. w.“ 
Die Bestimmungen des erwähnten Patents sind jedoch durch das Gesetz vom 7. März 1877, 
den Wegfall der Abgaben von freudigen häuslichen Ereignissen betreffend (Regbl. S. 30) aufgehoben 
worden und das Gesetz vom 29. März 1873 ist nicht mehr anwendbar; zur Beitreibung des Schul- 
geldes findet jetzt die „Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege“ in Gemäßheit des Gesetzes vom 
8. Dezember 1899 (Regbl. S. 629) statt — s. § 5 dieses Gesetzes. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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