Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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neue Arbeitskarte nur ausgestellt werden, wenn die frühere Arbeitskarte zurück— 
gegeben wird, oder wenn nachgewiesen wird, daß dieselbe verloren gegangen, 
vernichtet oder von dem Arbeitgeber nicht wieder zurückgegeben worden ist. 
Der Gemeindevorstand kann, wenn das Alter des Kindes nicht in anderer 
Weise nachgewiesen wird, die Vorlegung einer Geburtsurkunde verlangen. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern 
an den gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes. 
Vor jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Leiter oder Lehrer der 
Schule, welche das Kind besucht, Mitteilung zu machen. 
Zu Beginn jedes Schuljahrs ist von dem Gemeindevorstand dem Bezirks- 
schulinspektor eine Abschrift des Verzeichnisses mitzuteilen. 
Weimar, am 15. Dezember 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
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