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N 4.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag d den 26. Januar 1899.
Inhalt:
Vekanntmachung des Justiministeriums, betreffend den Jurisdiktionsvertrag zwischen Württemberg und Baden
vom 530. Dezember 1825 19. Januar 1899. — Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, W.“3 Für die Vertshrsanstalten, betreffend die Konzessionsertheilung u9 zum. Bau und
Betrieb einer Nebeneisenbahn von Möckmühl nach Dörzbach. Vom 16. Januar 1899 ügung des
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Reifeprüfungen an 5 zehnklassigen Realanstalten.
Vom 111. Januar 1899.
Bekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend den Jurisdiktionsvertrag zwischen Württemberg und Baden vom 30. Dezember 1823.
Vom 19. Jannar 1899.
Zwischen der Königlich Württembergischen und der Großherzoglich Badischen
Regierung ist ein Einverständniß darüber erzielt worden, daß mit dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit die allein noch in Geltung gebliebenen Bestimmungen der Artikel 22
bis 29 des Staatsvertrags zwischen dem Königreich Württemberg und dem Großherzog-=thum
Baden vom 30. Dezember 1825 (Württ. Regierungsblatt von 1826 Seite 11 ff.),
welche sich auf Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beziehen, außer Wirkamkeit
zu treten haben.
Vorstehendes wird zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen
Majestät vom 22. Dezember v. Is. unter Bezugnahme auf die Ziffer II, 1 der Bekanntmachung
der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die