Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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N  4.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  d  den  26.  Januar  1899.

 

Inhalt:
Vekanntmachung  des  Justiministeriums,  betreffend  den  Jurisdiktionsvertrag  zwischen  Württemberg  und  Baden
vom  530.  Dezember  1825  19.  Januar  1899.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen

Angelegenheiten,  W.“3  Für  die  Vertshrsanstalten,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  u9  zum.  Bau  und
Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Möckmühl  nach  Dörzbach.  Vom  16.  Januar  1899  ügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Reifeprüfungen  an  5  zehnklassigen  Realanstalten.
  Vom  111.  Januar  1899.

 

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  den  Jurisdiktionsvertrag  zwischen  Württemberg  und  Baden  vom  30.  Dezember  1823.
Vom  19.  Jannar  1899.

Zwischen  der  Königlich  Württembergischen  und  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung  ist  ein  Einverständniß  darüber  erzielt  worden,  daß  mit  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  die  allein  noch  in  Geltung  gebliebenen  Bestimmungen  der  Artikel  22
bis  29  des  Staatsvertrags  zwischen  dem  Königreich  Württemberg  und  dem  Großherzog-=thum
  Baden  vom  30.  Dezember  1825  (Württ.  Regierungsblatt  von  1826  Seite  11  ff.),
welche  sich  auf  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  beziehen,  außer  Wirkamkeit
  zu  treten  haben.

Vorstehendes  wird  zufolge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  22.  Dezember  v.  Is.  unter  Bezugnahme  auf  die  Ziffer  II,  1  der  Bekanntmachung
  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die