Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Pfennig.

Töpfe,  weisse.  (Porzellan,  nicht  Fayence.)
Weisse  Töpfe  kosten  incl.  Tectur  und  Signatur
das  Stück
bis  zu  100  Gramm
über  100  „  „  300
300  500  „

Anmerkungen.

Anmerkung  1.  Patenttropfgläser,  Gläser  mit  Kantschukstopfen,
  sowie  Holadeckel  mit  oder  ohne  Korkstopfen.
Salbentöpfe  aus  Porzellan  dürfen  nur  zur  Berechnung  kommen,
  wenn  sie  verlangt  werden  oder  wenn  sie  vermöge
der  Natur  des  Arzneimittels  nothwendig  sind.

Anmerkung  2.  Pulverschieber,  Pulverconvolute  und
weisse  Töpfe  dürfen  bei  Abgabe  von  Arzneien  für  öffentliche
  Anstalten  und  Krankenkassen  aller  Art  nur  im  Falle
besonderer  schriftlicher  Vereinbarung  und  bei  thierürztlichen
  Arzneimitteln,  nur  wenn  sie  verlangt  werden,  in
Rechnung  gebracht  werden.

Anmerkung  3.  Für  die  der  Berechnung  zu  Grunde
zu  legende  Grösse  der  Gläser,  Schachteln  und  Töpfe  gibt
das  absolute  Gewicht  der  durch  sie  aufzunehmenden
Arzneistoffe,  ohne  Rücksicht  auf  das  spezifische  Gewicht
derselben,  den  Massstab  ab,  so  dass  demnach  z.  B.  für
00  Gramm  Syrup,  Wasser,  Oel,  Spiritus  oder  Aether  stets
ein  Glas  zu  100  Gramm,  für  50  Gramm  kohlensaures
Magnesium  stets  eine  Schachtel  oder  Glas  mit  50  Gramm
etc.  zu  berechnen  ist.

Anmerkung  4.  Sollen  Gläser  oder  Töpfe  trockene
Substanzen  aufnehmen,  so  wird  die  Grösse  derselben  nach
der  Menge  destillirten  Wassers  berechnet,  welche  sie  zu
fassen  vermögen.

Anmerkung  5.  Wenn  zur  Aufnahme  der  Arznei  mit
dem  Rezepte  reine  Gläser,  Pulverschieber,  Schachteln,
Töpfe  in  die  Apotheke  gebracht  oder  zu  wiederholter  Aufnahme
  der  Arznei  wieder  mitgebracht  werden,  so  darf  für
Erneuerung  des  Korkes,  der  Tectur  und  Signatur  die

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