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IV. Sonstige Geschäfte.
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1. Die Landeskreditkasse ist ermächtigt, die in ihrem Geschäftshause befind—
lichen Behältnisse zur Aufbewahrung von Wertsachen unter der Bedingung
mietweise zur Verfügung zu stellen, daß sie keinerlei Haftbarkeit zu über-
nehmen hat.
2. Sie ist zur Annahme und Verzinsung von Spareinlagen nach den durch
das Großherzogliche Staatsministerium festzusetzenden Bestimmungen befugt.
3. Sie gewährt zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate und
zu höchstens dreiviertel des Kurswertes gegen Verpfändung der in § 13
des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 unter 3b verzeichneten Wert-
papiere.
Sie ist ferner befugt, unter im übrigen gleichen Bedingungen auch
die unter Zc des § 13 des Reichsbankgesetzes genannten Wertpapiere zu
höchstens der Hälfte des Kurswertes zu beleihen.
Für die Höhe des Zinsfußes ist der Lombardzinsfuß der Reichsbank
maßgebend, die Verzinsung muß jedoch mindestens vier Prozent betragen.
4. Sie ist befugt, für fremde Rechnung Effekten aller Art nach vorheriger
Deckung zu kaufen und zu verkaufen.
Artikel II.
Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 finden erstmalig Anwendung auf
den Reingewinn des Jahres 1902.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Staatssiegel.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 18. Februar 1903.
Wilhelm Ernst.
Nothe. v. Wurmb. Hunnnins.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.