Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzenge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie 
bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Groß- 
herzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Re- 
gierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche 
Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von 
Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und 
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen 
jeder Regierung innerhalb Ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Inbetriebnahme der Bahn infolge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn krenzen, von der Großherzoglich Sächsischen oder 
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angeordnet oder ge- 
nehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger 
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen ver- 
pflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der 
Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung 
ein anderer Kostenaufwand erwächst, als er für die etwa von der Eisenbahn- 
verwaltung für nothwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende Be- 
wachung der neuen Ubergänge erforderlich wird. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 1n im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte 
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu ergangenen und etwa künftig 
noch ergehenden ergänzenden oder abänderunden Bestimmungen herzustellen und 
demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bilden- 
den Bahn verpflichten Sich — in Anerkennung der für die betreffenden Theile 
Ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften Vortheile — 
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