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Linien ganz oder theilweise eröffnet worden ist, seitens der Großherzoglich Säch—
sischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch
zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen
zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund
und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel V (unter A) des
Vertrages nicht bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit
es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet,
und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den
Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten jeweilig Geltung
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Ubertragung des Eigenthums oder
zur Uberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeich-
neten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grund-
büchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Ubrigen
Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein. Dasselbe gilt für die Ver-
handlungen, welche zur Ubertragung des Eigenthums an der Feldabahn und den
hierzu gehörigen Grundstücken erforderlich sind.
Artikel VII.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die betheiligten
Strecken im Gebiet der gedachten Staaten keine höheren Einheitssätze in An-
wendung kommen, als für die auschließenden Strecken auf Königlich Preußischem
Staatsgebiete.
Artikel VIII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch
sollen die an den Bahnen zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffen-
den Landesregierungen sein.