Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

31 
Linien ganz oder theilweise eröffnet worden ist, seitens der Großherzoglich Säch— 
sischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch 
zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen 
zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund 
und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel V (unter A) des 
Vertrages nicht bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit 
es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, 
und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren 
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den 
Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten jeweilig Geltung 
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Ubertragung des Eigenthums oder 
zur Uberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeich- 
neten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grund- 
büchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Ubrigen 
Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein. Dasselbe gilt für die Ver- 
handlungen, welche zur Ubertragung des Eigenthums an der Feldabahn und den 
hierzu gehörigen Grundstücken erforderlich sind. 
Artikel VII. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die betheiligten 
Strecken im Gebiet der gedachten Staaten keine höheren Einheitssätze in An- 
wendung kommen, als für die auschließenden Strecken auf Königlich Preußischem 
Staatsgebiete. 
Artikel VIII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete 
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch 
sollen die an den Bahnen zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffen- 
den Landesregierungen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.