Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung Ihres Hoheits— 
rechts ständige Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen zur Königlich 
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, 
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Be— 
hörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt auch auf den im nicht Preußi— 
schen Gebiete belegenen Bahnstrecken durch die Königlich Preußischen Eisenbahn— 
behörden und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebs— 
verwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in Pflicht 
zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hin— 
sichtlich jener Strecken den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Die— 
selben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter— 
stützung leisten. 
Artikel IX. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen, 
dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen oder dem Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staats- 
angehörigkeit. 
Die Beamten der Bahnen sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren 
Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen 
Staatsregierung, im Ubrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den 
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel X. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
Bahnen gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen 
von den betreffenden Landes-Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze 
Platz greifen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
	        
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