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Artikel XlI.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahnen werden die Landesregierungen,
so lange die Bahnen im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befinden, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und
Betrieb an einen anderen Betriebsunternehmer abgetreten werden, so bleibt
den Landesregierungen das Recht vorbehalten, die Bahnstrecken innerhalb Ihres
Staatsgebiets nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November
1838 anzukaufen.
Artikel XlII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Dentsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch
die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit
zu übertragen.
Artikel XIV.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet Sich, unter Voraussetzung
der Zustimmung der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Jüngerer Linie zu
Gera in Gemäßheit einer der beiden der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung mitgetheilten Entwürfe vom 17. und 18. April 1901 eine Neben-
eisenbahn von Gera nach Münchenbernsdorf bei Gelegenheit der beabsichtigten
Regelung der Bahnhofsverhältnisse in Gera zu bauen, wenn die Großherzoglich
Sächsische Regierung den gesammten vom Bahnhof Gera-Pforten an erforder-
lichen Grund und Boden, soweit er nicht bereits im Eigenthum des Preußischen
Staates steht, unentgeltlich zur Verfügung stellt. Bezüglich der Führung der
beiden zur Wahl gestellten Linien werden die Wünsche der Großherzoglich
Sächsischen Regierung auf Abweichung von den vorgelegten Plänen nach Mög-
lichkeit berücksichtigt werden. Im Ubrigen sollen die Bedingungen für die
Ausführung dieser Nebenbahn durch einen besonderen Staatsvertrag festgesetzt
werden, in welchem die Bestimmungen der Artikel III, IV, VI—XIII des gegen-
wärtigen Vertrages nebst Schlußprotokoll sinngemäß Anwendung finden sollen.
Artikel XV.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung wird innerhalb Ihres
Staatsgebietes auch: