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a) für eine Eisenbahn von Geisa nach Tann, wenn die Königlich Preußi-
sche Regierung sie binnen dreißig Jahren (vom Tage der Betriebs-
eröffnung auf der Linie Wenigentaft-Geisa ab) ausführen sollte,
b) für den vollspurigen Ausbau der Linie Dorndorf-Kaltennordheim,
wenn dieser von der Großherzoglich Sächsischen Regierung gewünscht
wird und die Königlich Preußische Regierung dazu bereit ist,
nach Maßgabe der Artikel V und VI den Grund und Boden unentgeltlich zur
Verfügung stellen und die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffent-
lichen Wege gestatten, auch die Bereitwilligkeit der Herzoglich Sachsen-
Meiningenschen Regierung zu einer gleichen Leistung bezüglich Deren Staats-
gebietes herbeiführen.
Artikel XUVI.
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter-
zeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Jena, den 23. April 1901.
(I.. S.) Dr. Hunnius. (L. S.) Fleck. (L. S.) Ziller.
(L. S.) Dr. Slevogt. (L.S.) Lehmann. (L. S.) Schaller.
(IL.S.) Wiesner. (L. S.) v. Borries.
(L. S.) Teßmar.
(17] II. Die in Nr. 29 der Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen
Staaten Jahrgang 1902 veröffentlichte Bekanntmachung vom 29. Mai 1902
wird, soweit sie sich auf das Großherzogtum bezieht, hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Weimar, den 14. Februar 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Allerhöchster Erlaß