Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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§ la. 
Die Feuerwehren sind verpflichtet, außer in Brandfällen auf Anordnung 
der Polizeibehörden auch in anderen Fällen gemeiner Gefahr für Menschen- 
leben oder Eigentum Hilfe zu leisten. 
2. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Fenuerlöschwesen vom 
23. November 1881 erhält folgende Fassung: 
Dieselben haben nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen bei 
Feuerwehrübungen, Bränden und Brandwachen, sowie in Fällen, in denen 
die Feuerwehr auf Grund des § Un herangezogen wird, Dienste zu leisten. 
Artikel II. 
Nach Absatz 1 des § 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung der 
Mitglieder der Feuerwehren vom 17. März 1897 wird folgender Absatz 2 
eingeschaltet: 
Als Feuerwehrdienst im Sinnc dieses Gesetzes gelten auch diejenigen 
Dienstleistungen, zu denen eine Feuerwehr auf Grund des § 1 a des Ge- 
setzes über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1881 herangezogen 
wird. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 25. Februar 1903. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
 
	        
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