Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

39 
19#. Gesetz vom 26. Februar 1903 über die definitive Fortgeltung des provisorischen Gesetzes 
über die Festsetzung der Erbschaftssteuer vom 6. Juni 1902. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Das provisorische Gesetz über die Festsetzung der Erbschaftssteuer 
vom 6. Juni 1902 bleibt als definitives Gesetz in Geltung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 26. Februar 1903. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hnnnius. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
(20) 1. Der pensionierte Stadtrat Julius Wilhelm Francke in Leipzig hat 
durch Testament vom 17. Mai 1898 der Gemeinde Frauensee eintausend Mark 
als eine Stiftung hinterlassen, deren Zinsen alljährlich in zwei Terminen, am 
24. Juli und zu Weihnachten, an bedürftige und würdige Einwohner Frauen- 
sees zu verteilen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.