Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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84. 
Als abgabepflichtiger Reinertrag ist anzusehen: 
a) bei Eisenbahnen, die sich im Besitze einer Aktiengesellschaft befinden, 
derjenige Ertrag, der nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- 
und Betriebskosten auf das verwendete Aktienkapital (§ 3 unter a) 
zur Verteilung kommt; 
b) bei anderen Eisenbahnen derjenige Betrag, um den die Betriebs- 
roheinnahme die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten 
übersteigt. 
85. 
Zu den Unterhaltungs= und Betriebskosten (§ 4 unter a und b) werden 
die Zinsen etwaiger Anleihen einschließlich der durch Ausgabe festverzinslicher 
Prioritätsaktien aufgebrachten Anleihen sowie die Rücklagen in einen Reserve- 
und Ernenerungsfonds gerechnet, diese Rücklagen jedoch nur insoweit, als sie 
gesetzlich vorgeschrieben oder von dem Staatsministerium genehmigt sind. Die 
aus einem Reserve= und Erneuerungsfonds bestrittenen Ausgaben gehören nicht 
zu den Unterhaltungs= und Betriebskosten. 
86. 
Zur Betriebsroheinnahme sind auch die tarifmäßigen Frachtbeträge von 
allen für Rechnung der Bahnbesitzer selbst stattfindenden Beförderungen — 
mit Ausschluß der Beförderungen für die Zwecke der Bahnverwaltung — zu 
rechnen. 
Ausnahmen hiervon können von dem Staatsministerium bei den nicht 
von Anfang für den öffentlichen Verkehr bestimmten Bahnen nachgelassen werden. 
§ 7. 
Der Besitzer der Bahn ist verpflichtet, über Einnahme und Ausgabe 
sowohl des ganzen Unternehmens als jeder einzelnen Station (Bahnhof, Halte- 
stelle, Haltepunkt) ordnungsmäßig und unter Beobachtung der ihm bekannt ge- 
machten Anforderungen Buch zu führen, und hat sich örtlichen Revisionen der 
Buchführung zu unterwerfen. 
Er hat dem Staatsministerium für jedes Betriebsjahr spätesteus binnen 
4 Monaten nach dessen Ablauf die Betriebsroheinnahme und die zur Ver- 
10“
	        
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