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wendung gekommenen Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten zu er—
klären. Der Erklärung müssen die zu deren Prüfung erforderlichen Rechnungen
und Belege, Abschlüsse und Nachweisungen, insbesondere der Abschluß, nach
dem die Berechnung der auf das verwendete Aktienkapital zu verteilenden Zinsen
und Gewinnanteile erfolgt, beigefügt werden.
Werden die vorstehend bezeichneten Verpflichtungen innerhalb der be-
stimmten Frist nicht oder nicht gehörig erfüllt, so wird der Betrag der
Betriebsroheinnahme und der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten
behufs Berechnung der Abgabe vom Staatsministerium festgesetzt.
88.
Die Höhe des Anlagekapitals ist von dem Besitzer der Bahn bis zum
Schluß des Kalenderjahres, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, bei neu er—
richteten Bahnen bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres, in dem der Be-
trieb eröffnet wird, dem Staatsministerium nachzuweisen und wird von diesem
nach Maßgabe des § 3 endgültig festgestellt.
Kommt der Besitzer der Bahn dieser Verpflichtung trotz ergangener Auf-
forderung nicht nach, so wird das Anlagekapital vom Staatsministerium fest-
gestellt. Die spätere Nachweisung des Anlagekapitals bleibt dem Besitzer un-
benommen, ist jedoch nur für die Folgezeit wirksam.
Die gleichen Vorschriften kommen hinsichtlich der Berechnung und Fest-
stellung einer Erhöhung des ursprünglichen Anlagekapitals zur Anwendung.
Aufwendungen für die Erneuerung von Bahnteilen und Betriebsmitteln
werden dem Anlagekapital nur insoweit zugerechnet, als sie, durch ungewöhn-
liche Ereignisse verursacht, weder aus den laufenden Einnahmen noch aus dem
Reserve= und Erneuerungsfonds zu bestreiten sind.
Die Frist, innerhalb deren der Besitzer der Bahn in diesem Falle den
ihm obliegenden Nachweis beizubringen hat, wird von dem Staatsministerium
bestimmt.
§ 9.
Eisenbahnaktiengesellschaften, welche statutenmäßig einen gewissen Anteil von
dem über einen bestimmten Prozentsatz des Aktienkapitals hinausgehenden Rein--
ertrage dem Staate vorweg zu überlassen haben, unterliegen der Abgabe in
der Art, daß die Abgabe von dem nach Abzug des statutenmäßigen Anteils des