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Staates an die Aktionäre zur Verteilung kommenden Reingewinn nach der Be—
stimmung des § 2 erhoben wird.
Bei Eisenbahnen, bei denen sich der Staat durch Ubernahme einer Zins-
garantie beteiligt hat, unterbleibt die Erhebung der Abgabe für die Jahre, in
denen infolge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der Staatskasse
zu leisten sind.
8 10.
Mehrere Eisenbahnen eines und desselben Besitzers, die in zusammen—
hängendem Betriebe stehen, werden in bezug auf die Berechnung der Abgabe
(§ 2) als ein Ganzes behandelt.
§ 11.
Hinsichtlich derjenigen Eisenbahnen, die sich nicht auf das Staatsgebiet
des Großherzogtums beschränken, sondern sich zugleich auf das Gebiet eines
oder mehrerer anderer Staaten erstrecken, wird das Anlagekapital und der
Reinertrag nach dem Verhältnis der Länge der in das Staatsgebiet des Groß-
herzogtums fallenden Bahnstrecke zu der Gesamtlänge der Bahn berechnet.
§ 12.
Die Abgabe wird von noch nicht im Betrieb befindlichen Eisenbahnen das
erste Mal von dem Reinertrage des auf die Betriebseröffnung folgenden Be-
triebsjahres erhoben.
8 13.
Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf eines jeden
Betriebsjahres für jede abgabepflichtige Eisenbahn, und zwar für diejenigen,
die von einer Aktiengesellschaft betrieben werden, unter Berücksichtigung des Ab—
schlusses, nach dem die Berechnung der auf die Aktien zu verteilenden Zinsen
und Dividenden erfolgt, von dem Staatsministerium festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist binnen sechs Wochen, von Zustellung des Fest-
setzungsbescheides an gerechnet, an die Hauptstaatskasse abzuführen, widrigenfalls
er nach Anordnung des Staatsministeriums im Verwaltungswege nach Maß-
gabe der über die Beitreibung der Einkommenstenern jeweilig bestehenden Ge-
setze beigezogen wird.