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8 14.
Als Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe im Sinne des § 1 dieses
Gesetzes und des § 8 Ziffer 13 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897
gilt uur das Einkommen des Besitzers, des Nießbrauchers und des Nutznießers
der Bahn.
Die Bestimmungen in den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes finden auf den
Nießbraucher und Nutznießer entsprechende Anwendung.
8 16.
Wird der Eisenbahnbetrieb durch einen Pächter ausgeübt, so gilt als
Reinertrag, von dem die Abgabe nach Maßgabe der in 8 2 aufgestellten Grund-
sätze zu berechnen ist, die vereinbarte Pachtsumme.
Das Einkommen des Pächters unterliegt der allgemeinen Einkommensteuer.
Die dem Besitzer der Bahn nach § 7 obliegenden Verpflichtungen ruhen
während der Dauer eines Pachtverhältnisses.
8 16.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 18. März 1873 über
die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe außer Wirksamkeit.
Auf das Jahr 1903 ist die Abgabe noch nach den bisherigen Bestimmungen
zu entrichten.
§ 17.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden
vom Staatsministerium erlassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 25. Februar 1903.
Wilhelm Ernst.
Nothe. v. Wurmb. Hunnius.