Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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8 14. 
Als Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe im Sinne des § 1 dieses 
Gesetzes und des § 8 Ziffer 13 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 
gilt uur das Einkommen des Besitzers, des Nießbrauchers und des Nutznießers 
der Bahn. 
Die Bestimmungen in den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes finden auf den 
Nießbraucher und Nutznießer entsprechende Anwendung. 
8 16. 
Wird der Eisenbahnbetrieb durch einen Pächter ausgeübt, so gilt als 
Reinertrag, von dem die Abgabe nach Maßgabe der in 8 2 aufgestellten Grund- 
sätze zu berechnen ist, die vereinbarte Pachtsumme. 
Das Einkommen des Pächters unterliegt der allgemeinen Einkommensteuer. 
Die dem Besitzer der Bahn nach § 7 obliegenden Verpflichtungen ruhen 
während der Dauer eines Pachtverhältnisses. 
8 16. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 18. März 1873 über 
die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe außer Wirksamkeit. 
Auf das Jahr 1903 ist die Abgabe noch nach den bisherigen Bestimmungen 
zu entrichten. 
§ 17. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden 
vom Staatsministerium erlassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 25. Februar 1903. 
Wilhelm Ernst. 
Nothe. v. Wurmb. Hunnius.
	        
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