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Insoweit eine Abgabe an den Staat nicht zu entrichten ist, finden hin—
sichtlich der Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens und hinsichtlich der
vom Besitzer, Nießbraucher oder Nutznießer der Eisenbahn zu erfüllenden Ver—
pflichtungen die Vorschriften in den 88 4—8, 10—13, 14 Absatz 2 des Ge-
setzes über die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom 25. Februar 1903
entsprechende Anwendung.
§ 5.
Die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens auf die beteiligten Ge-
meinden erfolgt durch das Staatsministerium nach dem Verhältnis der in den
einzelnen Gemeinden für den Eisenbahnbetrieb erwachsenen Ausgaben an Ge-
hältern und Löhnen einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und Be-
triebspersonals, die im dreijährigen Durchschnitt auf Grund eines von der
Eisenbahnverwaltung mitzuteilenden Verteilungsplanes ermittelt werden.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station usw., innerhalb deren Ausgaben
an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden,
so erfolgt die Verteilung auf diese Gemeinden nach Gehör des Bezirks-
ausschusses unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den be-
teiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station us#w.
erwachsenen Gemeindelasten, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse.
86.
Der Pächter einer Eisenbahn unterliegt der Heranziehung zu den Ge—
meindesteuern nach Maßgabe des Artikels 128 der Gemeindeordnung vom
17. April 1895.
Hinsichtlich der Verteilung seines in die dritte Abteilung der Staats—
steuerrolle eingetragenen Einkommens aus dem pachtweisen Eisenbahnbetrieb auf
die einzelnen beteiligten Gemeinden finden die Vorschriften in § 5 des gegen-
wärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 7.
Die Bestimmung in Ziffer 5 des Artikels 150 der Gemeindeordnung
vom 17. April 1895 wird aufgehoben.
§ 8.
Dieser Nachtrag tritt am 1. Jannar 1904 in Kraft.