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§ 2.
Zum Zwecke der Ankörung der Zuchtstiere werden in jedem Verwaltungs-
bezirk Körbezirke gebildet. Für jeden Körbezirk wird ein Körausschuß und für
jeden Verwaltungsbezirk ein Körberufungsausschuß gebildet.
Die Ausschüsse sind Organe der inneren Staatsverwaltung. Sie unter-
stehen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörden und der diesen vorgesetzten
Behörden.
83.
Jeder Kör- und Körberufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
Für Verhinderungsfälle sind für jeden Ausschuß zwei Stellvertreter zu
bestellen.
Die Mitglieder der Körausschüsse und der Körberufungsausschüsse sowie
die Stellvertreter sind auf Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor Antritt ihres
Amtes in Pflicht zu nehmen. «
§4.
Die Mitglieder des Körausschusses können nicht gleichzeitig auch einem
Körberufungsausschusse angehören.
§ 5.
Die Mitglieder des Körausschusses und des Körberufungsausschusses
werden ebenso wie die Stellvertreter auf jedesmal vier Kalenderjahre durch den
Bezirksausschuß des Verwaltungsbezirks gewählt, für dessen Gebiet sie in
Tätigkeit treten sollen.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes findet einc Nachwahl auf den Rest
der Wahlzeit statt.
Vor jeder Wahl ist der landwirtschaftliche Hauptverein des Verwaltungs-
bezirks zum Vorschlage geeigneter Personen aufzufordern.
§ 6.
Die Besitzer von zur Zucht gehaltenen Kühen und Kalbinnen sind ver-
pflichtet, eine Wahl in den Körausschuß und den Körberufungsausschuß an-
zunehmen, falls ihnen zur Ablehnung der Wahl nicht triftige Gründe zur
Seite stehen.