58
19.
Der bei Beschaffung und Unterhaltung von Zuchtstieren durch die Gemeinden
erwachsende Aufwand ist von der Gemeinde vorschußweise zu bestreiten.
Soweit dieser Aufwand nicht durch etwa zur Erhebung gelangendes
Deckgeld oder andere mit der Zuchtstierhaltung zusammenhängende Einnahmen
bestritten wird, ist er von den beteiligten Besitzern nach dem Verhältnisse der
Zahl der von ihnen zur Zucht gehaltenen Kühe und befruchtungsfähigen
Kalbinnen jährlich wieder beizuziehen.
Die Verteilung dieses Aufwands auf die beteiligten Viehbesitzer erfolgt
auf Grund eines alljährlich vom Gemeindevorstande aufzustellenden Verzeich-
nisses der in Betracht kommenden Kühe und befruchtungsfähigen Kalbinnen mit
der Maßgabe, daß von der Leistung eines Beitrages befreit bleiben diejenigen,
welche auf eigene Kosten die für ihren Viehstand erforderlichen Zuchtstiere
halten, sowie diejenigen, welche einer vom Staatsministerium anerkannten Zucht-
genossenschaft angehören.
8 20.
Diejenigen Rindviehbesitzer, welche einer anerkannten Zuchtgenossenschaft
beitreten oder eine Zuchtgenossenschaft neu bilden, welche die staatliche An—
erkennung erlangt, haben noch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu
dem der Gemeinde durch die Zuchtstierhaltung erwachsenden Aufwande bei—
zutragen.
8 21.
Mehrere benachbarte Gemeinden können durch übereinstimmenden Beschluß
der Gemeindevertretungen zu gemeinsamer Zuchtstierhaltung sich zusammen—
schließen.
8 22.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage treten die Gesetze vom 31. Dezember 1883 und
18. Mai 1889 und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften außer
Kraft. Die bestehenden Körverbände sind von diesem Zeitpunkt ab aufgehoben.
8 23.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Staatsministerium beauftragt.
Es ist insbesondere ermächtigt, Bestimmungen zu treffen über die Einteilung