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Trichinen zu untersuchen, sofern es zum Genusse für Menschen verwendet
werden soll und nicht bereits einer amtlichen Trichinenschau unterlegen hat.
Befreit von der Untersuchung sind ausgeschmolzenes Fett und das zum
Reiseverbrauch mitgeführte Fleisch.
§ 2.
In Gemeinden mit Schlachthauszwang sind alle in das öffentliche Schlacht-
haus gelangenden Schlachttiere vor und nach der Schlachtung einer amtlichen
Untersuchung im Schlachthause zu unterwerfen, auch wenn nach dem Reichs-
gesetze und den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats ein Untersuchungs-
zwang nicht besteht.
83.
Gemeinden, in denen öffentliche Schlachthäuser bestehen, sind berechtigt,
durch Ortsstatut zu bestimmen, daß alles frische Fleisch nochmaligem Beschau-
zwang unterliegt, welches von Personen, die das Fleischergewerbe oder den
Fleischhandel betreiben, in den Gemeindebezirk eingeführt oder, wenn diese
Personen im Gemeindebezirke wohnen, von auswärts bezogen wird. Die noch-
malige Untersuchung darf von der Herkunft des Fleisches nicht abhängig
gemacht werden. Eine doppelte Untersuchung auf Trichinen darf in keinem
Falle stattfinden.
84.
In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern darf die Schlachtvieh—
und Fleischbeschau im öffentlichen Schlachthause nur durch approbierte Tier-
ärzte ausgeübt werden. Das Staatsministerium ist ermächtigt, Ausnahmen
von dieser Bestimmung in besonderen Fällen zuzulassen.
Zur Unterstützung der Tierärzte in der Finnenschau dürfen geprüfte,
Fleischbeschauer herangezogen werden.
Zur Ausübung der Trichinenschau können auch in öffentlichen Schlacht-
häusern Personen, welche die Prüfung als Trichinenschauer bestanden haben
bestellt werden. «
§5.
Der Vertrieb des zwar zum Genusse für Menschen tauglichen, jedoch in
seinem Nahrungs- oder Genußwerte erheblich herabgesetzten, sogenannten minder—
wertigen Fleisches (vergl. Ausführungsbestimmung des Bundesrats vom
30. Mai 1902 zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze vom 3. Juni 1900