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, 8 40) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden Bezeich—
nung erfolgen.
Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten ist der Vertrieb und die
Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet.
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch nur ab-
gegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung erteilt ist. In den
Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle
durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der
mehrgedachten Art zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt.
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver-
kaufen, in welchen nach § 8 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 tangliches
Fleisch feilgehalten oder verkauft wird.
86.
Gemeinden mit Schlachthauszwang haben für bedingt taugliches Fleisch
(§ 10 des Reichsgesetzes), das zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht
ist, sowie für Fleisch der im § 5 dieses Gesetzes gedachten Art besondere
Verkaufsstellen — Freibänke — einzurichten.
In Gemeinden ohne Schlachthauszwang und erforderlichenfalls für mehrere
benachbarte Gemeinden gemeinschaftlich kann die Einrichtung von Freibänken
nach Gehör des Bezirksausschusses vom Staatsministerium angeordnet werden.
§ 7
In Gemeinden, in welchen Freibänke eingerichtet sind, darf bedingt taug-
liches Fleisch (§ 10 des Reichsgesetzes) sowie Fleisch der im §5 dieses Gesetzes
gedachten Art nur auf der Freibank feilgehalten oder verkauft werden.
Der Verkauf darf nur zum Verbrauch im eigenen Haushalte des Erwerbers
oder an solche Gast-, Schank= oder Speisewirte erfolgen, denen eine Genehmi-
gung nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 des Reichsgesetzes oder des § 5
dieses Gesetzes erteilt ist. Im übrigen wird die Errichtung und der Geschäfts-
betrieb der Freibänke im Wege der Verordnung geregelt. Dabei kann ins-
besondere vorgeschrieben werden, daß auf der Freibank Fleisch nur in Stücken
von einem bestimmten Höchstgewichte sowie an einen Käufer an ein und dem-
selben Tage nur bis zu einem bestimmten Höchstgewichte verkauft werden darf.
1903 13