Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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§ 8. 
Die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließlich der Trichinen- 
schau und der Kennzeichnung des Fleisches fallen den Gemeinden zur Last. 
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung der Kosten der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau einschließlich der Trichinenschan und der Keunzeichnung des 
Fleisches von den Besitzern der Schlachttiere und des Fleisches und zur Deckung 
der Kosten für Vorhaltung der Freibänke und der mit denselben verbundenen 
Einrichtungen von den Besitzern des Fleisches Gebühren nach besonders zu 
bestimmenden Gebührensätzen zu erheben. 
Hinsichtlich der Gemeinden mit Schlachthauszwang bewendet es rücksicht- 
lich der Erhebung der Gebühren bei den besonders erlassenen oder noch zu 
erlassenden ortsgesetzlichen Bestimmungen. 
Für Gemeinden ohne Schlachthauszwang werden die Gebührensätze vom 
Staatsministerium festgesetzt. Eine direkte Zahlung etwaiger Gebühren seitens 
der Pflichtigen an die Beschauer ist den Ansprüchen der Gemeinden gegenüber 
unwirksam. 
Die etwaigen Kosten der Beseitigung des beanstandeten Fleisches fallen 
dem Besitzer des Fleisches zur Last. Die Gemeinden haben jedoch ohne Ver- 
gütung Hilfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, welche zur unschäd- 
lichen Beseitigung des beanstandeten Fleisches erforderlich sind, desgleichen 
einen geeigneten Raum, in dem die unschädliche Beseitigung des beanstandeten 
Fleisches vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer des Fleisches ein 
solcher nicht zu Gebote steht. 
89. 
Die Beitreibung der auf Grund des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen 
Gesetzes zu entrichtenden Gebühren und Auslagen erfolgt nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 8. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung im Ver- 
waltungswege. 
8 10. 
Die im § 3 des Reichsgesetzes den Landesregierungen übertragene Befug- 
nis wird vom Staatsministerium wahrgenommen. 
Desgleichen erfolgt die Bildung der Beschaubezirke durch das Staats- 
ministerium, die Bestellung und Verpflichtung der Beschauer jedoch durch die 
Bezirksdirektoren und in den Städten mit Schlachthauszwang durch die
	        
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