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§ 8.
Die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließlich der Trichinen-
schau und der Kennzeichnung des Fleisches fallen den Gemeinden zur Last.
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung der Kosten der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau einschließlich der Trichinenschan und der Keunzeichnung des
Fleisches von den Besitzern der Schlachttiere und des Fleisches und zur Deckung
der Kosten für Vorhaltung der Freibänke und der mit denselben verbundenen
Einrichtungen von den Besitzern des Fleisches Gebühren nach besonders zu
bestimmenden Gebührensätzen zu erheben.
Hinsichtlich der Gemeinden mit Schlachthauszwang bewendet es rücksicht-
lich der Erhebung der Gebühren bei den besonders erlassenen oder noch zu
erlassenden ortsgesetzlichen Bestimmungen.
Für Gemeinden ohne Schlachthauszwang werden die Gebührensätze vom
Staatsministerium festgesetzt. Eine direkte Zahlung etwaiger Gebühren seitens
der Pflichtigen an die Beschauer ist den Ansprüchen der Gemeinden gegenüber
unwirksam.
Die etwaigen Kosten der Beseitigung des beanstandeten Fleisches fallen
dem Besitzer des Fleisches zur Last. Die Gemeinden haben jedoch ohne Ver-
gütung Hilfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, welche zur unschäd-
lichen Beseitigung des beanstandeten Fleisches erforderlich sind, desgleichen
einen geeigneten Raum, in dem die unschädliche Beseitigung des beanstandeten
Fleisches vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer des Fleisches ein
solcher nicht zu Gebote steht.
89.
Die Beitreibung der auf Grund des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen
Gesetzes zu entrichtenden Gebühren und Auslagen erfolgt nach Maßgabe des
Gesetzes vom 8. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung im Ver-
waltungswege.
8 10.
Die im § 3 des Reichsgesetzes den Landesregierungen übertragene Befug-
nis wird vom Staatsministerium wahrgenommen.
Desgleichen erfolgt die Bildung der Beschaubezirke durch das Staats-
ministerium, die Bestellung und Verpflichtung der Beschauer jedoch durch die
Bezirksdirektoren und in den Städten mit Schlachthauszwang durch die