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obliegt, an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Die Bezirks—
direktoren haben sich bei Weitergabe der Gesuche an den Vorsitzenden darüber
zu äußern, ob ihnen Tatsachen bekannt sind, die die Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufes als Fleischbeschauer dar-
tun (§3 Abs. 3 B. B. H.).
Die Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung zur Prüfung (§ 3
Abs. 4 B. B. B.) geht an das Staatsministerium.
Zur Prüfung können auch außerhalb des Großherzogtums ausgebildete
Personen zugelassen werden.
§ 9.
Der Altersnachweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 B. B. B.) kann sowohl
durch kirchliche oder standesamtliche Zeugnisse als auch durch andere Urkunden
(Militärpapiere 2c.) geführt werden.
An Stelle der Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung in einem
öffentlichen Schlachthofe (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 B. B. B.) genügt auch
ein Zeugnis des Leiters des Unterrichtes darüber, daß der Gesuchsteller zur
Zeit an einem Unterrichtskurfus in einem öffentlichen Schlachthofe teilnimmt.
In diesem Falle darf die Zulassung zur Prüfung jedoch nur vorläufig unter
der Bedingung erfolgen, daß bis zum Beginne der Prüfung die vorschrifts-
mäßige Bescheinigung über die vollendete Ausbildung beigebracht wird.
Unter „amtlichem Führungszeugnis“ im Sinne des § 4 B. B. B. ist eine
polizeiliche Bescheinigung zu verstehen.
8 10.
Die Prüfungen werden nach näherer Anordnung des Vorsitzenden der
Prüfungskommission je nach der Zahl der vorliegenden Meldungen abgehalten.
Der Vorsitzende hat die Mitglieder und die Prüflinge zu laden, die
Prüfung zu leiten, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungs—
ordnung zu überwachen, die Prüfungsgegenstände unter die Mitglieder der
Kommission zu verteilen und die Befähigungsausweise (§ 8 Abs. 3 B. B. B.)
auszuhändigen.
11.
Die Nachprüfung (8§9 und § 10 Abs. 3 B. B. B.) ist vor dem Bezirks-
tierarzt des Bezirkes abzulegen, in dem der Beschauer bestellt ist.