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zuständigen tierärztlichen Beschauer unmittelbar gerichtet werden, wenn der
Anmeldepflichtige erkennt, daß das Schlachttier mit einer Krankheit behaftet ist,
deren Beurteilung dem tierärztlichen Beschauer vorbehalten ist (§5 Nr. 2 und
§ 11 B. B. A.) oder wenn der letztgenannte Beschauer bereits aus anderem
Anlasse zugezogen ist und die Beschau innerhalb seiner Zuständigkeit liegt
(vergl. § 5).
Die Anmeldung ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung nicht innerhalb
der in § 7 Abs. 3 R. G. und § 6 Abs. 1 B. B. A. vorgeschriebenen Frist
von 2 Tagen nach der Erteilung der Genehmigung zur Schlachtung erfolgt
oder wenn in den Fällen, in denen die Genehmigung an die Bedingung der so-
fortigen Vornahme der Schlachtung geknüpft ist (vergl. § 11 Abs. 1, 3 und 4
B. B. A.), diese Bedingung nicht erfüllt wird.
8 14.
Die Anmeldung zur Schlachtviehbeschan gilt auch als Anmeldung zur
Fleischbeschan, wenn bei der Anmeldung zur Schlachtviehbeschau oder bei dieser
selbst der Zeitpunkt der Schlachtung genau bezeichnet wird.
Andernfalls und in den Fällen, in denen nach § 2 B. B. A. die Anmeldung
zur Schlachtviehbeschau unterblieben ist, hat die Anmeldung zur Fleischbeschau
nuter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in § 13 Abs. 1 und 2 dieser
Verordnung zu erfolgen.
§ 15.
In Beschaubezirken, in denen außer den Stellvertretern mehrere Beschauer
bestellt sind, ohne daß ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit abgegrenzt ist,
kann die Anmeldung bei jedem derselben erfolgen.
Das in den §§ 13, 14 dieser Verordnung vorgeschriebene Verfahren kann
für öffentliche Schlachthänser, in denen die Vornahme der Schlachtvieh= und
Fleischbeschau durch geeignete Maßnahmen gesichert ist, durch Anordunng der
zur Bestellung der Beschauer zuständigen Behörden (A. G. § 10) abweichend
geregelt werden. Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen.
Ausführung der Beschau. Pflichten der Beschauer.
§ 16.
Der Beschauer hat den in ordnungsmäßiger Weise an ihn ergehenden
Aufforderungen zur Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu leisten und