Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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8 14. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach Beendigung des Prü— 
fungsgeschäfts am Jahresschlusse dem Staatsministerium über die Tätigkeit 
und etwaige Wahrnehmungen des Prüfungsausschusses im verflossenen Kalender— 
jahre zu berichten und ein Verzeichnis beizufügen, das die Namen aller im 
Großherzogtum angekörten Hengste, deren Standorte sowie Namen und Wohnung 
der Hengsthalter enthalten muß. 
Das Staatsministerium macht darauf die angekörten und etwa von ihm 
noch nach § 15 dieses Gesetzes zugelassenen Deckhengste im amtlichen Nach- 
richtenblatte bekannt; in gleicher Weise werden von ihm etwaige im Laufe des 
Jahres eintretende Veränderungen bekannt gemacht. 
§ 15. 
Das Staatsministerium ist berechtigt, Hengsten aus Hof= und Staats- 
oder anderen Gestüten, sowie in anderen Staaten angekörten oder in ein Zucht- 
buch eingetragenen Hengsten einen Zulassungsschein, durch welchen der Prüfungs- 
schein ersetzt wird, auszustellen, aber auch jederzeit zurückzuziehen. 
8 16. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten das Gesetz vom 16. Dezember 1886 
(Seite 336 des Regierungsblattes) und die zu seiner Ausführung erlassenen 
Bestimmungen außer Kraft. 
Das Staatsministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg, den 28. April 1904. 
Willhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
 
	        
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