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Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu
entlassen, sofern dieselbe nicht mindestens ein und eine halbe Stunde'
beträgt (Gew.O. § 137 Abf. 4).
IV. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt
werden, wenn das Zengnis eines approbierten Arztes dies für zulässig
erklärt (§ 4 Abf. 5).
V. Uber die in Ziffer IlI festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen über
16 Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be-
schäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger
als bis 10 Uhr abends dauern (8§6 Abs. 1).
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur eine
Arbeiterin über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt
wird (§ 6 Abs. 2).
VI. Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über 16 Jahre auf Grund der
vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer lI festgesetzte Zeit hinaus
beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle
der Werkstätte eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Uber-
arbeit stattfindet, vor Begiun der Uberarbeit einzutragen ist (§ 6 Abs. 3).
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden,
ist eine Tafel, die diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen
(§ 5 Abs. 2).
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