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(59] II. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 17. Juni d. J., betreffend Anderungen der Postordnung
vom 20. März 1900 — Regierungsblatt S. 331 — hierdurch zur öffent-
lichen Kenntnuis gebracht.
Weimar, den 27. Juni 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok-
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1. Im §6 Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände “ ist als Abs. iv fol—
gende Bestimmung einzuschieben:
IV Zelluloid als Rohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; Zelluloid-
waren, gleichviel ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen in Verpackung von
starker Pappe ausfgeliefert werden; eine leichtere Verpackung ist auch bei Briefsendungen nicht zu-
lässig. Alle Sendungen, die Zelluloid oder Zelluloidwaren enthalten, müssen als solche in die Augen
fallend gekennzeichnet sein; bei Paketen ist der Inhalt auch auf der Postpaketadresse anzugeben.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Absender für den aus etwaiger Entzündung ent-
standenen Schaden.
Sodann ist der bisherige Abs. IV mit v anderweit zu bezeichnen.
2. Im § 17 Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen
ist unter u als zweiter Absatz einzuschalten:
Von den Reichs= und Staatsbehörden sowie von den Reichsbankanstalten abgesandte Geld-
beutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zugelassen, sofern die Plombe nach
Einrichtung und Beschaffenheit den postseitig gestellten Anforderungen entspricht.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 15. Juli 190.1 in Kraft.
Berlin W. 66, den 17. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
J. V.:
Kraetke.