Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Deckendurchbrechungen in lichthofartiger Ausführung können zugelassen 
werden. 
Zur Verbindung der einzelnen Geschosse mit einander können Zwischen- 
treppen angelegt werden. Diese Treppen kommen bei Berechnung der nach 
§ 6 Abs. 2 erforderlichen Treppen nicht in Betracht. 
In jedem Geschoß sind Entlüftungsvorrichtungen anzubringen, die von 
einer außerhalb der Verkaufsräume im Erdgeschoß liegenden Stelle aus ge- 
handhabt werden können. Bestehen zwischen den einzelnen Stockwerken offene 
Lichtschächte, so genügt die Anbringung einer Entlüftungsvorrichtung im ober- 
sten Geschoß. 
88. 
Über Fenstern, die zur Ausstellung von Waren dienen, muß die Front— 
wand in einer Höhe von 1 in feuerfest geschlossen bleiben und der Sturz der 
Schaufensteröffnung 30 ein unter den Deckenabschluß herabreichen. 
Eine Verminderung dieser Maße ist zulässig, wenn das Schaufenster gegen 
den Innenraum feuersicher abgeschlossen wird. 
Fenstervorbauten sind oben feuersicher abzudecken. 
Die Fenster der oberen Geschosse sind durch Sprossen angemessen zu teilen. 
§ 9. 
Sind in einem Gebäude außer Verkaufsräumen Wohnungen, Arbeitsstätten 
oder andere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume ein- 
gerichtet, so ist für diese eine besondere Treppe unter Beobachtung der Vor- 
schriften in § 6 herzustellen. An diese Treppe muß sich ein feuersicherer Aus- 
gang ins Freie anschließen. 
8 10. 
In den Kellerräumen (8 4) sind Gänge von mindestens 1,5 in Breite 
einzurichten, die durch die Abteilung in voller Ausdehnung führen, tunlichst in 
gerader Richtung auf die Ausgänge münden und stets frei zu halten sind. 
§ 11. 
Das Ausstellen von Waren in einer den freien Verkehr hindernden Weise, 
sowie das Ausstellen feuergefährlicher Waren überhaupt ist im Treppenhaus 
verboten. 
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