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Ausschmückungen an und auf den Treppen und im Treppenhaus müssen
aus feuersicherem Material hergestellt sein.
Verschläge unter den Treppen dürfen nicht zur Aufbewahrung brennbarer
Gegenstände benutzt werden.
* 12.
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 finden auf Korridore, die die
Verbindung zwischen der Treppe und den Verkaufsräumen bewirken, entsprechende
Anwendung.
8 13.
Die für die Käufer bestimmten Gänge im Innern der Verkaufsräume
sollen tunlichst in gerader Richtung auf die die Verbindung des Verkaufsraums
mit dem Treppenhaus vermittelnde Tür führen.
Vor den Türen und Ausgängen dürfen Verkaufstische oder sonstige die
rasche Entleerung beeinträchtigende Gegenstände nicht aufgestellt werden.
§ 14.
Sind Deckendurchbrechungen (§ 7 Abs. 2) hergestellt, so muß hinter den
durchbrochenen Brüstungen der Galerien ein mindestens 1 in breiter Raum
von allen Gegenständen frei bleiben.
Brennbare Gegenstände, abgesehen von Auslage= und Geschäftstischen und
start verglasten Schaukasten, dürfen innerhalb 2 m von der Brüstung nicht
aufgestellt werden.
Sind die Offnungen feuersicher geschlossen, so können diese Maße auf 0,5
bez. 1,5 n eingeschränkt werden.
8 15.
Die Lagerung brennbarer Stoffe darf nicht höher als 1,5 in unter der
Decke erfolgen.
Leicht verbrennliche Abfälle dürfen in den Verkaufs= und Betriebsräumen
nicht angehäuft werden.
8 16.
Die Ausgänge sind als solche durch Schilder mit großer Schrift kenntlich
zu machen. Soweit nach dem Ermessen der Polizeibehörde erforderlich, sind
die nächsten Wege zu ihnen durch Pfeile zu bezeichnen.