Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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in An größeren Verkehrsorten können sämtliche Postanstalten, auch wenn mit ihnen eine 
Telegraphenbetriebstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt werden; 
auch ist die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet. 
iv Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach 
den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
V Für die Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger 
wird eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. für jedes Telegramm erhoben. 
85. 
Dieuststunden Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeit, in der sie für den Verkehr mit dem 
der Publikum offen zu halten sind, unterschieden in: 
rrbn #) Anstalten mit unnnterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
· b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienste. 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstalten beschränkter Dienst abgehalten. 
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen vom 1. April bis Ende September um 7, 
vom I. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d 
werden, ebenso wie der Dienst an Sonn= und Festtagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend 
für jeden Ort besonders festgestellt. 
86. 
Wortzählung. Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
#) Alles, was der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Beförderung 
an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgegählt, mit 
Ausnahme der Interpunktionsgeichen, Bindestriche und Apostrophe. Werden Interpunktions- 
zeichen nicht einzeln angewandt, sondern hintereinander wiederholt, so werden sie wie 
Gruppen von Ziffern taxiert. 
pb) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minnte der Aufgabe werden 
von Amts wegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt 
der Absender diese Angaben ganz oder teilweise in den Text seines Telegramms auf, 
dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
c) In den Telegrammen, deren Text ausschließlich in offener Sprache abgefaßt ist, wird 
jedes eingelne Wort und jede zulässige Wortbildung bis zu 15 Buchstaben nach dem (durch 
die Ausführungs-übereinkunft zum internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) 
Morsealphabet als ein Taxwort gerechnet. Bei längeren Wörtern zählt der UÜberschuß, 
je bis zu 15 Buchstaben, für ein oder mehrere weitere Taxwörter. 
Die Adreßwörter der in verabredeter, chiffrierter oder gemischter Sprache abgefaßten Tele- 
gramme werden in gleicher Weise taxiert (vgl. auch 1 1). 
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buchstaben 
festgesetzt.
	        
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