Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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nennungen öffentlicher Wege, die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen 
Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen und 
französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für welche dies durch Vor- 
legung eines Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph oder 
Bindestrich geschrieben werden. 
1) Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei es unzu- 
lässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es Ausdrücke oder 
Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder verabredeten Sprache zu er- 
füllen, nach den Bestimmungen für diese Sprachen gezählt worden sind, so wendet sie 
auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berechnung der vom Absender zu erhebenden Er- 
gänzungsgebühr die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden müssen. Die 
Zusammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, als sie ent- 
halten würden, wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben worden wären. 
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr durch eine 
Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angegeigt werden. 
m) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei der Annahme 
des Telegramms entscheidend. 
87. 
Gebühren für 1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pf. für 
Jewöhnliche jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pf. erhoben. 
Telegramme. s- 
«Für-gewöhnlicheStadttclcgrammc(TclegrammeanEmpfängcrimOrts-oder 
Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebübr von 3 Pf. für jedes Wort, mindestens 
jedoch der Betrag von 30 Pf. erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt 
hiergu noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die Gebühr 
für Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten 
ausgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind, wird nachträglich die volle gewöhnliche 
Telegrammgebühr berechnet. Zur Deckung des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinter- 
legten Botenkosten verwandt; der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein 
eltwaiger Fehlbetrag aber von ihm eingegogen. 
1l Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den 
Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pf. vom Absender erhoben werden. Außerdem sind die 
Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger 
ein Bestellgeld von 20 zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem 
Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist viel- 
mehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 F zulässig. 
I1V7 Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei 
den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
vV Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennigbetrag 
wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.
	        
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