Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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un Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr 
für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
11. 
Empsangs- 1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der Bestellung 
anzesgen des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich angezeigt werde. Wenn 
das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so gibt die 
Empfangsanzeige Tag und Stunde der Ubergabe an die Post an. 
11 Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Telegramm be- 
fördert werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Vermerk „Empfangs- 
anzeige oder —= 1°0 -, im andern Falle den Vermerk Dringende Empfangsanzeiges oder 
— ICI) = zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, so ist vor der Adresse 
der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Poste oder —= ICI = niederzuschreiben. 
u Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als 
dringendes Telegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches oder wie 
für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangsanzeige mittels Post 
sind 20 zu entrichten. 
iv Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 20 
vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsangeige wird später abgesandt, 
wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist noch möglich geworden ist. 
Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen. 
V Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte, 
als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er die dazu erforder- 
lichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
VI Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen und ferner 
— auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen worden ist (vgl. unter 1V 
und § 21, u#). 
812. 
Telegraphische 1 Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, in Vertretung 
Post. der Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden 
anweisungen sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen, 
ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem Wege eingehen, in Vertretung der 
Ortspostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bevor die Postanweisungen an die Postanstalt 
bestellt werden: 
u) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt gewünscht hat, was 
durch den Zusatz auf der Postanweisung: stelegraphenlagernd“ oder = R auszu- 
drücken ist;
	        
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