Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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b) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung 
gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu 
nehmen. 
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als verfügungs- 
fähig bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persönlichkeit ausweisen. 
13. 
1 Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk #nachsenden“ oder — 78 — Nachsendung 
vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Be- von 
elegrammen. 
stimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird. 
Der Vermerk »nachsenden« oder — FS — kann auch von mehreren hintereinander 
stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden 
der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum letzten, befördert. 
in Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförde— 
rungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Adresse in die Wortzahl ein— 
begriffen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle 
tarifmäßige Gebühr nach der Zahl der jedesmal beförderten Wörter berechnet. Die Nachsendungs- 
gebühren werden vom Empfänger erhoben. 
z Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner Adresse bei 
einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von ihm angegebene Adresse 
telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schriftlich oder mittels gebührenpflichtiger 
Dienstnotiz (vgl. § 22) oder durch die Post zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger 
selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 19 unter ul aufgeführten Personen, welche die 
Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag 
stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, die von der Bestellungsanstalt etwa nicht 
eingezogen werden können. 
V Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die Angabe snach- 
senden« oder — FS — trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen telegraphischer Nachsendung 
mitgeteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms mit der Post nachgesandt, wenn nicht 
ausdrücklich beantragt worden ist, daß es aufbewahrt werden soll. Die briefliche Nachsendung 
kann auch in der unter w bezeichneten Weise beantragt werden. 
Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen auch ohne 
besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthaltsort des Empfängers in 
Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische Nachsendung nicht ausgeschlossen hat. 
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag telegraphisch nach- 
gesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. 
VI Wer ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr selbst entrichten, 
vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist und die Nach- 
sendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht ihm in diesem Falle auch frei, zu 
verlangen, daß die Nachsendung als Sdringend erfolgt; er muß dann aber die dreifache Gebühr 
selbst entrichten.
	        
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