Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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in Der Absender eines für ein Schiff in See bestimmten Telegramms kann bestimmen, wie 
lange das Telegramm für das Schiff durch die Seetelegraphenanstalt bereitgehalten werden soll. 
In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk »x Tage«, wobei er die Zahl der Tage, 
den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom Absender 
angegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe, am 29. Tage Morgens nicht an— 
gekommen, so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Absender davon Kenntnis. Dieser hat die Be— 
fugnis, durch eine telegraphisch oder auch mit der Post zu befördernde gebührenpflichtige Dienst- 
notiz (vgl. § 22) von der Seetelegraphenanstalt zu verlangen, daß sie sein Telegramm noch weiter 
während eines neuen Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so fort. Stellt 
der Absender kein solches Verlangen, so wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag 
der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
!V Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung einer Seetelegraphenanstalt mit 
Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pf. für das Telegramm. Sie wird den nach 
den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesamtgebühr für die 
an Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Absender und für die von Schiffen kommen- 
den Telegramme vom Empfänger erhoben. 
8 16. 
1 Die nach Orten ohne Telegraphenanstalt gerichteten Telegramme werden von der Weiter— 
äußersten oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post oder durch beförderung. 
Eilboten, oder durch Post und Eilboten über die Telegraphenlinien hinaus weiterbefördert. 
u Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem gebühren- 
pflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz hat zu lauten: Poste, „Eilbotes, 
„Eilbote bezahlte oder = XI — usw. (vgl. § 3, 10). 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die An- 
kunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet 
statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
A. Weiterbeförderung mit der Post. 
. Die Ankunftstelegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch Eil- 
boten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen. 
! Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn dies ausdrücklich vom Absender (vgl. unter u) oder vom Empfänger (vgl. 8§ 13, ) 
verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V.Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also auch 
solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für
	        
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