Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen 
sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit 
der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe »Post eingeschrieben« oder — PR—, 
oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerk 
»postlagernd eingeschrieben« oder —= GR — zu versehen; sie unterliegen, wenn die Briefe 
innerhalb Deutschlands auszuhändigen sind, einer vom Absender zu entrichtenden Ein- 
schreibgebühr von 20 F. Diese Einschreibgebühr von 20 F kommt auch bei der Auf- 
lieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder 
postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da derartige Telegramme stets 
als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 
2. Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur Weiter- 
beförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus übermittelt 
werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen unter- 
brochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene frankierte Briefe zur Post 
gegeben, je nachdem der Absender dies durch den gebührenpflichtigen Vermerk Post-“ 
bz. „Post eingeschriebent oder — PR = verlangt hat. Die vom Absender vorauszu- 
bezahlende Gebühr beträgt im ersten Falle 20 JF, im zweiten Falle 40 F. Hat der 
Absender keine Postgebühren im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post 
als gewöhnliche, nicht frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom Emp- 
fänger eingezogen. 
B. Weiterbeförderung durch Eilboten. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außer- 
halb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Absender durch Ent- 
richtung einer festen Gebühr von 40 F für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Absender 
hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder — XI= vor die Telegrammadresse zu 
setzen. Ferner steht es dem Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa 
entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 F im voraus bei 
der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle 
vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlte oder —= RXKD — 
zu versehen. 
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden 
Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, 
vom Absender eingezogen. 
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit der 
Bezeichnung Posté anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch ausgedrückt hat, 
seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein der Empfänger für 
den entstehenden Botenlohn. 
vn Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von einem 
Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Eilboten be-
	        
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