Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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fördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den 
Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km beträgt. 
Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so 
hat dieser den Botenlohn im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Botenlohnes nicht bekannt, 
so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt 
der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so 
hat er sich ein für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender voraus- 
bezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet. 
vom Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem 
anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen, wenn die 
Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von 
welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem tax- 
pflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerk — XF. [Betrag des hinterlegten Botenlohns in 
Pfennig] -, z. B.— XU 120 -, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte 
Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende 
Vermerk — XP Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns von Name der Be- 
stellanstalt) —, z. B.— XP 120 von Glauchau -, anzuwenden. 
IX Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter vu Botenlohn hinter- 
legt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, so wird 
dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 F zurückgezahlt. 
X Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben 
Empfänger findet die Bestimmung unter vim Abs. 2 gleichmäßig Anwendung. Werden durch den— 
selben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche der 
Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, so hat der 
Empfänger den erwachsenen Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die 
auf etwa gleichzeitig abzutragende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei 
außer Betracht. 
XI In geeigneten Fällen werden auf besonders schriftliches Verlangen des Empfängers die 
für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern 
den Boten des Empfängers bei der Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, 
die etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
§ 17. 
1 Sämtliche bekannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Telegramme im voraus zu Erhebung der 
entrichten. Gebühren. 
. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den Aus- 
nahmefällen ein, welche 
a) für die nachzusendenden Telegramme (§ 13), 
b) für die Seetelegramme (8 15), 
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