Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

Zurilckziehung 
von 
Telegrammen 
auf Verlangen 
des Absenders. 
116 
J0) für die Eilbestellung von Telegrammen (§ 10), 4 
) für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Ortlichkeiten (§ 3, 14) 
vorgesehen sind. 
Ferner sind die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren einzuziehen, 
die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Beränderungen von Wörtern bei der Auf- 
gabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (vgl. 5 6, )). 
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem Empfänger 
nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt. 
1. Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken oder bar — bei 
den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar — entrichtet werden. Eine Bescheinigung über die 
erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 
erteilt. Die Auflieferung gebührenfreier Staatstelegramme wird auf Verlangen unentgeltlich be- 
scheinigt. 
iv Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen, gestattet werden, 
die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben 
alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, 
einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen und als besondere Vergütung für die entstehende Mühe- 
waltung eine Gebühr von 50 F für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, 
dessen Gebühren gestundet werden, 2 F zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
8 18. 
Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftragten, die sich als solche aus— 
zuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit 
ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so 
werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 F erstattet. Hat die Abtelegraphierung 
bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge 
für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeige 2c. werden jedoch dem Absender zurück- 
gezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist (vgl. 8 21, u#d). 
vn Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann 
nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu erlassendes 
gebührenpflichtiges Diensttelegramm zurückgezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 
Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurück- 
ziehung benachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Dienst- 
telegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungstelegramms 
oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diensttelegramms an den Empfänger wird dem 
Absender mittels unfrankierten Briefes oder, falls er die Gebühr für eine telegraphische Antwort 
vorausbezahlt hat, telegraphisch Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, 
das auf Verlangen des Absenders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber 
vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen (vgl. Schlußsatz unter ), wenn diese nicht aus- 
geführt worden sind.
	        
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