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1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft bei der Be-Zustellung der
stimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen (vgl. unter v). Telegramme
am Bestim-
Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts- ngeerte
lokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder
bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fernsprechers oder Fern-
druckers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen
Telegramme durch die bei einzelnen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer
(Schließfächer) ausgegeben werden, wenn die Inhaber bei der überlassung der Schließfächer die
Abholungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende Telegramme,
Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn vorausbezahlt ist, eigenhändig
zu bestellende Telegramme sowie telegraphische Postanweisungen werden indes, der Erklärung des
Empfängers ungeachtet, bestellt; dasselbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach
dem Eingang abgeholt worden sind. Telegramme, für die der Empfänger Gebühren zu entrichten
hat, werden bei der Ausgabe durch die Schließfächer wie die mit Porto belasteten Postsendungen
behandelt. (Wegen der Abholung von Telegrammen vgl. ferner auch § 16, Kl.)
i Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster Be-
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Nanges. Die mit dem besonderen
Vermerk = — oder „Tagess versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis
6 Uhr Morgens nicht bestellt.
!V Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen
Telegrammen bestellt.
Vv Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangs-
anzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung des Empfangsscheins
über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der Behörde oder, in
dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
VI Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten
dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein er-
wachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäfts-
gehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des Gasthofs oder des Hauses
bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der
Telegraphenanstalt schriftlich namhaft gemacht oder der Absender durch den vor die Adresse ge-
setzten Vermerk veigenhändig bestellené oder — MI— verlangt hat, daß die Zustellung nur zu
Händen des Empfängers selbst stattfinden soll.
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in diesem
Falle muß vor der Adresse der Vermerk voffen bestellené oder = RO — stehen.
Vu Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür #2c. der Wohnung des
Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht abzugeben sind,
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