Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

Unbestellbare 
Telegramme. 
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in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk »eigenhändig bestellen« 
oder — MP — tragen, werden jedoch stets an den Empfänger selbst bestellt. Ebenso werden 
Telegramme mit dem Vermerk »postlagernd« oder — GP = und otelegraphenlagernd oder 
= TR = nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. 
Telegramme, welche die Bezeichnung bahnhoflagernd" tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher 
oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VIII Die an RNeisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, wenn der Emp- 
fänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt rc. des Gasthofs mit dem Ersuchen abgegeben, 
das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem Eintreffen 
auszuhändigen. Gewöhnliche Telegramme dieser Art werden am nächsten Tage durch einen Boten 
gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurück- 
gebracht, wenn sie dem Empfänger inzwischen nicht haben ausgehändigt werden können; bei 
dringenden Telegrammen erfolgt die Abholung bereits nach 3 bis 4 Stunden, wobei die Nachtzeit 
von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mitgerechnet wird. Nunmehr wird die Unbestell- 
barkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt erlassen; im übrigen werden die Telegramme wie alle 
sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
IX Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Telegramm ausge- 
händigt werden darf, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangs- 
schein durch Einlegen in einen Privatbriefkasten oder auf andere Weise nicht ermöglichen läßt, 
einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen oder an die 
Eingangstür zu heften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Tele- 
grammen, welche den Vermerk veigenhändig bestellen“ oder = MI — tragen, wird in gleicher 
Weise verfahren, wenn der Empfänger nicht selbst angetroffen wird. 
X Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger 
nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat dieser in dem Empfangs- 
schein seiner eigenen Unterschrift das Wort für“ und den Namen des Empfängers beizufügen. 
X1 Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
8 20. 
1 Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ursprungsanstalt 
telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund vor, der nicht ohne weiteres aus 
dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren 
Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so 
stellt die Ursprungsanstalt die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald als möglich zu. 
Dieser kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein von der Ursprungs- 
anstalt abzulassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm (vgl. § 22) vervollständigen, berichtigen 
oder bestätigen. 
1 Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebrachtes Telegramm 
wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm innerhalb sechs Wochen nicht
	        
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