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Seite 134. In 86 Abs. 4 ist anstatt „Ortsvorsteher“ zu setzen:
Gemeindevorstand
Seite 135. In § lla ist in der 2. Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen „*)“ und am Schluß der
Seite folgende Fußnote nachzutragen:
*) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese zu
stellen; außerdem sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vorzuführen.
Seite 138 § 15, 3. Absatz. In der 3. Zeile ist hinter „Zivilkommissar“ einzufügen:
und einen Stellvertreter
und am Schluß folgender Satz nachzutragen:
Sofern dieser Zivilkommissar (bezw. Stellvertreter) nicht bereits als mittel-
barer oder unmittelbarer Staatsbeamter vereidigt ist, wird derselbe bei seiner
Ernennung nach dem als Anlage F. 1 beigefügten Eidesformular vereidigt.
Seite 138 § 16, 1. Absatz. In der 3. und 4. Zeile sind die Worte „Bezirksdirektor oder dessen
Vertreter“ zu streichen und ist dafür zu setzen:
Zivilkommissar (siehe § 15, 3. Abf.)
Seite 139, § 18. In der ersten Zeile ist hinter „Zugang“ das Zeichen „*7)“ und am Schluß
der Seite folgende Fußnote nachzutragen:
*) Als Zugang sind auch zu betrachten: die gemäß § 40, d und o nicht vorgeführten Stuten,
insofern die ihre damalige Befreiung bedingenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die in-
zwischen 4 Jahre alt gewordenen Pferde.
Seite 146, § 31. Hinter „(d)"“ ist nachzutragen:
dl) Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen
Pferde (Anlage A mit entsprechender Titeländerung),
und hinter „k“ hinzuzufügen:
1) Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge.