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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 21. Weimar. 27. Juli 1904.
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Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, aus-
genommen Pesterreger, Seite 133. — Nachtrag vom 25. Juli 1904 zu der Ausführungsverordnung vom
19. Februar 1885 und dem Nachtrag dazu vom 1. Juni 1893 zu dem Gesetz vom 18. Februar 1885, den
Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend, Seite 134. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung
eines Stellvertreters des Enteignungskommissars für den Erweiterungsbau des Saalbahnhofs zu Jena,
Seite 135. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung eines Kommissars für die Enteignung der
Grundstücke zur Anlegung einer Wegeüberführung in km 90 + 40 der Strecke Weida — Triplis in der
Flur Grochwitz, Seite 135. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das
Deutsche Reich, Seite 135 und 136.
Ministerialverordnung,
betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheits-
erregern, ausgenommen Pesterreger.
[74] Zur Ausführung der vom Bundesrat beschlossenen Vorschriften über
das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pest-
erreger — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1904, Reichs-
Gesetzblatt Seite 1599 — wird hierdurch verordnet, was folgt:
Landeszentralbehörde (§ 1 Absatz 1, § 5) und zuständige Behörde
im Sinne des § 1 Absatz 3 ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
Zuständige Polizeibehörde (§ 2 Absatz 1, §§ 3 und 4) und Polizei-
behörde (§ 2 Absatz 2, § 5) ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Zuständige Behörde (§ 5) für die Zurücknahme der Erlaubnis oder
die Untersagung der Tätigkeit ist diejenige Behörde, welche die Erlaubnis
erteilt oder die Tätigkeit gestattet hat.
Weimar, den 9. Juli 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
v. Wurmb i. V.
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