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Nachtrag
vom 285. Juli 1904
zu der Ausführungsverordnung vom 19. Februar 1885 und dem Nachtrag dazu
vom 1. Juni 1893 zu dem Gesetz vom 18. Februar 1885,
den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend.
[75] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
die Ausführungsverordnung vom 19. Februar 1885 zu dem Gesetz vom
18. Februar 1885, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend, und der
Nachtrag vom 1. Juni 1893 dazu (Regierungsblatt S. 62) wie folgt ergänzt
und geändert:
1.
— zu § 2 der Ausführungsverordnung. —
Der Kurfus dauert sechs Wochen. Dem Unterricht geht eine praktische
Aufnahmeprüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission und den
Lehrschmiedemeister voraus.
Für diese Vorprüfung wird eine Gebühr von 3 erhoben, die im
Falle des Bestehens der Hauptprüfung auf die Prüfungsgebühr (§ 4) in An-
rechnung kommt.
2.
Der § 4 der Ausführungsverordnung wird wie folgt abgeändert:
Die Prüfungsgebühr beträgt für Staatsangehörige des Großherzogtums
15 / für andere 40 —. Dieselbe ist verfallen, wenn der Prüfling ohne
genügende Entschuldigung im Prüfungstermine nicht erscheint oder die Prüfung
nicht besteht.
Weimar, den 25. Juli 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern und Innern.
v. Wurmb.