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Oberpostdirektion wegen Feststellung einer gesonderten Pauschsumme
für das Postbestellgeld — soweit solches überhaupt zu erheben ist —
auf folgender Grundlage hin bis auf weiteres erneuert werden wird:
Zweck des Übereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse
durch Zahlung der Pauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgeld zu
befreien, ohne Unterschied, ob dieses endgiltig der Staatskasse zur Last fällt,
oder von ihr, wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten ist.
A. Hiernach erstreckt sich die Befreiung von Postbestellgeld
.
auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staatsbehörden
und Beamte bis herab zu den unteren Organen der Staatsverwaltung,
z. B. Steuereinnehmern, Katasterführern, Steueraufsehern, Gendarmen,
Forstaufsehern, Chausseeaufsehern;
auf die dienstlichen Sendungen an andere öffentliche Behörden,
z. B. Kirchen-, Schul-, Stiftungs- und Gemeindebehörden, und an die
solche Behörden vertretenden Beamten, soweit diese Sendungen mit
der Bezeichnung: „Frei durch Ablösung Nr. 15“ und mit
Angabe der absendenden Behörde oder des absendenden
Beamten versehen sind.
Unter die Befreiung fallen alle unter 1. und 2. bezeichneten Behörden
und Beamten, die im Großherzogtume ihren Sitz haben, gleich-
viel, ob die Orte zum Bestellbezirke einer Postanstalt des Oberpost-
direktionsbezirks Erfurt oder eines anderen Oberpostdirektionsbezirks ge-
hören. Außerhalb des Großherzogtums sind eingeschlossen die
im Herzogtume Sachsen-Meiningen ihren Sitz habende Großherzogliche
Forstrevierverwaltung zu Wasungen und die in den angrenzenden Mei-
ningischen Ortschaften wohnenden Großherzoglichen Forstaufseher.
Die Befreiung erstreckt sich auf das Orts= und das Landbestell-
geld, auf letzteres auch im Landbestellbezirke der Aufgabepostanstalt.
1. Dagegen erstreckt sich die Befreiung nicht
1.
2.
auf Sendungen an die Großherzogliche Landeskreditkasse und deren
Agenturen;
auf Sendungen an Behörden und Beamte, die aus anderen als
Großherzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere