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nicht auf Sendungen an Behörden und Beamte des Großherzoglichen
Hofes und der Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena und nicht
auf Sendungen an die dem Großherzogtume mit andern Staaten ge-
meinschaftlichen Behörden (Oberlandesgericht in Jena, statistisches Büreau
vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar), ingleichen nicht auf
Sendungen an die Großherzoglichen Spezialkommissionen für Ablösungen
und Grundstückszusammenlegungen und an Standesbeamte;
3. auf Zeitungsbestellgeld und Eilbestellgeld.
Zugleich werden sämtliche unter A Ziffer 1., 2. und 3. bezeichneten Be-
hörden und Beamten, die in das Ablösungsverhältnis für Postbestellgeld
eingeschlossen werden sollen, demnach auch die Kirchen-, Schul-, Stiftungs= und
Gemeindebehörden angewiesen, während der Zeit vom 1. September bis ein-
schließlich 30. November d. J. genaue Verzeichnisse darüber zu führen, welche
bestellgeldpflichtige Sendungen und an welchen Tagen sie ihnen bestellgeldfrei
zugestellt, von welchen Behörden die Sendungen abgelassen worden sind und
welche Angelegenheit sie betreffen, und diese Verzeichnisse nach Ablauf der Er-
mittelungszeit alsbald an das Ministerialdepartement der Finanzen einzusenden.
Bei den besonderen Anordnungen, die wegen des Abholens von Post-
sendungen durch Beauftragte der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der
Großherzoglichen Generalzolldirektion in Erfurt bestehen, bewendet es auch ferner.
Weimar, den 15. Juli 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Hunnius i. V.