Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

141 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzon gtum Sachsen. 
Nummer 23. Weimar 2 2. August 1904. 
Inhalt: Verormung vom 25. Juli 1904 zur Mussührung des Gesetzes, die Prüfung der Deckheugste betreffend, vom 
28. April 1904, Seite 141. 
  
  
  
  
  
Verordnung 
vom 25. Juli 1904 
zur Ausführung des Gesetzes, die Prüfung der Deckbengste betreffend, 
vom 28. April 1904. 
[80|] Zur Ausführung des Gesetzes vom 28. April 1904, die Prüfung der 
Deckhengste betreffend (Regierungsblatt S. 71), wird hierdurch in Gemäßheit 
des § 16 a. a. O. folgendes verordnet: 
Art. 1. 
(Zu § 2 des Gesetzes.) 
Zu dem Prüfungsgeschäfte sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
in der Regel diejenigen Beisitzer heranzuziehen, die dem Prüfungsorte am 
nächsten wohnen. 
Nimmt der Vorsitzende an der Prüfung teil, so kann dessen Stellvertreter 
als Beisitzer zugezogen werden. 
Art. 2. 
(Zu § 4 des Gesetzes.) 
Die öffentliche Bekanntmachung über den Zusammentritt des Prüfungs- 
ausschusses hat in der Regel vier Wochen vorher zu erfolgen und ist durch 
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses noch besonders den Großherzoglichen 
Bezirksdirektoren mitzuteilen. 
1904 26
	        
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