Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Art. 3. 
(Zu § 5 des Gesetzes.) 
e Die Prüfungsscheine sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. 
Art. 4. 
(Zuss#-Cedes Gesetzes.) 
Die Verteilung der Aufsicht über die Deckhengste unter die Mitglieder 
des Prüfungsausschusses ist von dessen Vorsitzenden dem Staatsministerium, 
Departement des Innern, anzuzeigen. 
Art. 5. 
(Zu § 8 des Gesetzes.) 
Die Tage-, Nachtgelder= und Reisekosten-Berechnungen sind, mit dem Ver- 
merk der Richtigkeit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters versehen, dem 
Staatsministerium, Departement des Innern, einzureichen. 
Art. 6. 
(Zu § 9 Absatz 2 des Gesetzes.) 
Die wegen verspäteter Anmeldung entstehenden Kosten einer besonderen 
Prüfung sind durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dem Staats- 
ministerium, Departement des Innern, anzuzeigen, welches die Beiziehung ver- 
anlaßt. 
Art. 7. 
(Zu § 10 des Gesetzes.) 
Die Verzeichnisse über die erfolgten Deckungen sind nach dem Muster 
#nlae # der Anlage B für jeden Hengst besonders zu führen. 
# Die Deckscheine sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen. 
Art. 8. 
(Zu § 11 des Gesetzes.) 
Der geringste Satz des Deckgeldes wird auf 12 —N festgesetzt.
	        
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