Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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4. Stiftungen und andere juristische Personen, wenn und soweit 
sie auf Grund der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 
vom Staatsministerium als steuerfrei anerkannt sind; 
die Abkömmlinge des Erblassers; 
die Eltern des Erblassers; 
der Ehegatte des Erblassers; 
Dienstboten und andere Personen, die dem Hausstande des 
Erblassers auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, 
sofern der Wert des Anfalls den Betrag von eintausend Mark 
oder wenn er in Renten oder Nutzungen besteht, die auf die 
Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind, den Betrag von 
zweitausend Mark nicht übersteigt; 
5. Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung der Arbeit- 
nehmer oder Bediensteten des Erblassers sowie deren Ange- 
hörigen bezwecken, sofern der Wert der dem einzelnen zu 
gewährenden Unterstützung den in Nr. 4 bestimmten Betrag 
nicht übersteigt. 
Im Falle des Erlöschens eines Vereins wird eine Erbschafts- 
steuer nicht erhoben, soweit das Vermögen des Vereins den zur Zeit 
des Erlöschens vorhandenen Mitgliedern anfällt. 
84. 
b sochliche, Von der Erbschaftsstener sind ferner befreit: 
1. Anfälle, die ausschließlich zur unmittelbaren Unterstützung von 
Armen, Kranken, Witwen oder Waisen, sowie zu Kirchen- 
oder Schulzwecken, zur Beförderung der Sittlichkeit oder zur 
Vorbeugung gegen Verbrechen innerhalb des Großherzogtums 
bestimmt sind; 
2. Anfälle, deren Wert den Betrag von dreihundert Mark nicht 
übersteigt. 
Findet in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 der Aufall nicht alsbald 
zu den dort bezeichneten Zwecken Verwendung, so ist die Steuer einst- 
weilen zu entrichten, jedoch auf Antrag zurückzuerstatten, wenn dem- 
nächst die erfolgte Verwendung glaubhaft gemacht wird. 
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