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4. Stiftungen und andere juristische Personen, wenn und soweit
sie auf Grund der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
vom Staatsministerium als steuerfrei anerkannt sind;
die Abkömmlinge des Erblassers;
die Eltern des Erblassers;
der Ehegatte des Erblassers;
Dienstboten und andere Personen, die dem Hausstande des
Erblassers auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören,
sofern der Wert des Anfalls den Betrag von eintausend Mark
oder wenn er in Renten oder Nutzungen besteht, die auf die
Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind, den Betrag von
zweitausend Mark nicht übersteigt;
5. Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung der Arbeit-
nehmer oder Bediensteten des Erblassers sowie deren Ange-
hörigen bezwecken, sofern der Wert der dem einzelnen zu
gewährenden Unterstützung den in Nr. 4 bestimmten Betrag
nicht übersteigt.
Im Falle des Erlöschens eines Vereins wird eine Erbschafts-
steuer nicht erhoben, soweit das Vermögen des Vereins den zur Zeit
des Erlöschens vorhandenen Mitgliedern anfällt.
84.
b sochliche, Von der Erbschaftsstener sind ferner befreit:
1. Anfälle, die ausschließlich zur unmittelbaren Unterstützung von
Armen, Kranken, Witwen oder Waisen, sowie zu Kirchen-
oder Schulzwecken, zur Beförderung der Sittlichkeit oder zur
Vorbeugung gegen Verbrechen innerhalb des Großherzogtums
bestimmt sind;
2. Anfälle, deren Wert den Betrag von dreihundert Mark nicht
übersteigt.
Findet in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 der Aufall nicht alsbald
zu den dort bezeichneten Zwecken Verwendung, so ist die Steuer einst-
weilen zu entrichten, jedoch auf Antrag zurückzuerstatten, wenn dem-
nächst die erfolgte Verwendung glaubhaft gemacht wird.
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