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86.
Dem Fiskus deutscher Bundesstaaten und ausländischer Staaten
sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung
eines solchen Fiskus verwaltet werden, kann durch das Staats—
ministerium Befreiung von der Erbschaftssteuer bewilligt werden, wenn
und soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das Gleiche gilt von
den solchen Staaten angehörenden juristischen Personen und Anstalten
der in § 3 A Nr. 3, 4 bezeichneten Art. Unter denselben Voraus-
setzungen kann für Anfälle der in § 4 Nr. 1 bezeichneten Art, die aus
dem Großherzogtum nach anderen Staaten entrichtet werden, Steuer-
freiheit bewilligt werden.
86.
Betragder Die Erbschaftssteuer beträgt:
Erbschaftssteuer.
A. Zwei vom Hundert:
bei Anfällen an Großeltern des Erblassers;
B. Vier vom Hundert:
bei Anfällen
1. an Urgroßeltern und entferntere Voreltern,
2. an Geschwister des Erblassers,
3. an Abkömmlinge von Geschwistern, jedoch nur bis zum
Betrage ihres gesetzlichen Erbteils,
4. an Kinder, deren Kindesverhältnis durch Annahme an
Kindesstatt begründet ist, und an deren von den Wir-
kungen der Annahme an Kindesstatt betroffene Abkömm-
linge, — vorbehältlich der Vorschrift in Abs. 2,
5. an uneheliche Kinder aus dem Vermögen des Vaters,
sofern dieser die Vaterschaft in seinem Testamente oder
in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat;
C. Sechs vom Hundert:
bei Anfällen
1. an Kinder von Geschwistern, soweit nicht der Steuersatz
unter B. 3 Platz greift,
2. an Geschwister der Eltern,