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3. an Stiefkinder,
4. an Schwiegerkinder;
D. Zehn vom Hundert:
in allen anderen Fällen.
Dem Steuersatze D unterliegen auch die Anfälle an die an
Kindesstatt angenommenen Kinder und deren Abkömmlinge, sofern in
dem Annahmevertrage das Erbrecht des Kindes ausgeschlossen war,
sowie die Anfälle an Personen, welche den Erblasser an Kindesstatt
angenommen haben.
87.
Ein den Erbschaftssteuersatz minderndes oder die Erhebung einer
Erbschaftssteuer ausschließendes Rechtsverhältnis, welches vor dem
Tode des Erblassers zu bestehen aufgehört hat, bleibt bei Anwendung
der Vorschriften des § 6 außer Betracht.
Besteht ein mehrfaches Verwandtschaftsverhältnis, so ist die Steuer
nach dem für den Stenerpflichtigen günstigsten Verhältnis zu berechnen.
Das Gleiche gilt, wenn Verwandtschaft und Schwägerschaft zusammen
treffen.
88.
Bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Anfällen wird die
Erbschaftsstener bei dem erstmaligen Anfalle vom Stifter an den
ersten Anfallsberechtigten nach deren Verwandtschafts= oder sonstigem
persönlichen Verhältnis, bei den späteren Anfällen nach dem Verhält-
nis des Aufallsberechtigten zu dem letzten Inhaber des Fideikommisses
oder des Stiftungsbezugs berechnet.
89.
Verhältnis Der Erbschaftssteuer unterliegt der gesamte Nachlaß derjenigen
Staaten. Personen, welche zur Zeit ihres Todes im Großherzogtum ihren
Wohnsitz hatten, mit Ausnahme der außerhalb des Großherzogtums
belegenen Grundstücke nebst Zubehör und der Rechte an solchen
Grundstücken, für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vor-
schriften gelten.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat jemand im Groß-
herzogtum dann, wenn er innerhalb des Landes eine Wohnung unter