Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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3. an Stiefkinder, 
4. an Schwiegerkinder; 
D. Zehn vom Hundert: 
in allen anderen Fällen. 
Dem Steuersatze D unterliegen auch die Anfälle an die an 
Kindesstatt angenommenen Kinder und deren Abkömmlinge, sofern in 
dem Annahmevertrage das Erbrecht des Kindes ausgeschlossen war, 
sowie die Anfälle an Personen, welche den Erblasser an Kindesstatt 
angenommen haben. 
87. 
Ein den Erbschaftssteuersatz minderndes oder die Erhebung einer 
Erbschaftssteuer ausschließendes Rechtsverhältnis, welches vor dem 
Tode des Erblassers zu bestehen aufgehört hat, bleibt bei Anwendung 
der Vorschriften des § 6 außer Betracht. 
Besteht ein mehrfaches Verwandtschaftsverhältnis, so ist die Steuer 
nach dem für den Stenerpflichtigen günstigsten Verhältnis zu berechnen. 
Das Gleiche gilt, wenn Verwandtschaft und Schwägerschaft zusammen 
treffen. 
88. 
Bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Anfällen wird die 
Erbschaftsstener bei dem erstmaligen Anfalle vom Stifter an den 
ersten Anfallsberechtigten nach deren Verwandtschafts= oder sonstigem 
persönlichen Verhältnis, bei den späteren Anfällen nach dem Verhält- 
nis des Aufallsberechtigten zu dem letzten Inhaber des Fideikommisses 
oder des Stiftungsbezugs berechnet. 
89. 
Verhältnis Der Erbschaftssteuer unterliegt der gesamte Nachlaß derjenigen 
Staaten. Personen, welche zur Zeit ihres Todes im Großherzogtum ihren 
Wohnsitz hatten, mit Ausnahme der außerhalb des Großherzogtums 
belegenen Grundstücke nebst Zubehör und der Rechte an solchen 
Grundstücken, für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vor- 
schriften gelten. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat jemand im Groß- 
herzogtum dann, wenn er innerhalb des Landes eine Wohnung unter
	        
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