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Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung
schließen lassen.
8 10.
Soweit das der Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen zur Zeit
des Todes des Erblassers sich außerhalb des Großherzogtums befindet,
wird auf Antrag des Steuerpflichtigen die in dem Staate, in dem
das Vermögen sich befindet, auf dieses Vermögen zu entrichtende und
nachweislich gezahlte Erbschaftsabgabe auf die nach diesem Gesetze zu
erhebende Erbschaftssteuer angerechnet.
Wertpapiere und Forderungen, einschließlich der dinglich sicher-
gestellten Forderungen, sind ohne Rücksicht auf den Ort, wo die
Wertpapiere verwahrt sind oder der Schuldner wohnt, oder der Gegen-
stand der dinglichen Belastung sich befindet, als im Großherzogtum
befindlich anzusehen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes im
Großherzogtum seinen Wohnsitz hatte.
§ 11.
Im Falle der Todeserklärung des Erblassers ist für die Erb-
schaftssteuerpflicht an Stelle des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit
seines Todes sein letzter Wohnsitz vor Beginn der Verschollenheit
maßgebend.
– 12.
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers unterliegen der
Erbschaftssteuer:
1. die im Großherzogtum belegenen Grundstücke nebst dem zur
Zeit des Erbfalls vorhandenen Zubehör sowie die Rechte an
solchen Grundstücken, für welche die auf Grundstücke sich be-
ziehenden Vorschriften gelten;
2. das im Großherzogtum befindliche bewegliche Vermögen dann,
wenn auch außerhalb des Großherzogtums ein Wohnsitz des
Erblassers im Sinne des § 9 Abs. 2 sich nicht ermitteln läßt.
8 13.
In den Fällen des 8 1 Abs. 1 Nr. 2 und des 8 1 Abs. 2 ist
die Erbschaftssteuerpflicht im Großherzogtum dann begründet, wenn
die juristische Person im Großherzogtum ihren Sitz hat.